Abfluss verstopft: Wer zahlt eine Rohrreinigung in der Mietwohnung?

Verstopfte Abflüsse in Mietwohnungen sind keine Seltenheit. Die Verstopfung kann verschiedene Ursachen haben, angefangen beim Verschleiß und Muffenversatz über Wurzeleinwüchse und Kalk bis zu Fettablagerungen oder Hygieneartikeln und Essensresten, die unsachgemäß durch die Kanalisation entsorgt wurden. Wie groß der Schaden tatsächlich ist, weiß man in der Regel erst nach einer professionellen Rohrreinigung durch ein Fachunternehmen und der darauffolgenden Rechnung. Doch wer muss diese übernehmen? Der Mieter oder der Vermieter?

Grundsätzlich ist der Vermieter für die Beseitigung von Rohrverstopfungen verantwortlich und muss demnach auch die Rechnung übernehmen. Dies tritt vor allem dann auf, wenn das Problem beispielsweise durch eine unsachgemäße Installation entstanden ist. Werden extrem starke Kalkablagerungen oder verrostete und verengte Rohre vorgefunden, so muss der Vermieter für die Reparatur und Instandsetzung aufkommen.

Mieter zahlt lediglich bei Eigenverschulden 

Allerdings sind Ausnahmen von der Regel möglich. Wird einem Mieter Eigenverschulden nachgewiesen, so muss er die Reinigungskosten übernehmen. Schwieriger wird es, Eigenverschulden erst hierbei nachzuweisen. Die Beweislast liegt beim Vermieter. Kann er dieses nicht zweifelsfrei einer Mietpartei zuweisen, so muss in diesem Fall der Vermieter die Rohrreinigung zahlen.

Seien Sie jedoch vorsichtig, wenn Sie eine Rohrverstopfung eigenhändig beseitigen möchten. Vergrößern Sie hierbei den Schaden, so werden Sie in der Regel dafür haftbar gemacht. Aus diesem Grund ist es immer ratsam, dass Mieter unverzüglich Ihren Vermieter über verstopfte Abflüsse informieren und diesem alle weiteren Schritte überlassen. So sind Sie als Mieter stets auf der sicheren Seite und können nicht nachträglich zur Kasse gebeten werden, falls die Verstopfung zu Rohrbrüchen und Überschwemmungen führt.

Rohrreinigung nach vertragsmäßigem Gebrauch trägt der Vermieter 

Sogar bei einer Rohrverstopfung nach einem vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache, beispielsweise durch Haare, die üblicherweise beim Duschen in den Abfluss gelangen, liegt kein Eigenverschulden vor. In solchen Fällen kann der Mieter nicht haftbar gemacht werden, und der Vermieter trägt die Reinigungskosten. Allerdings sollten intakte Abflüsse und Leitungen sowohl im Interesse des Vermieters als auch des Mieters sein. Verstopfungen verursachen Kosten und können zudem viel Zeit in Anspruch nehmen. Nicht selten muss bei einer hartnäckigen Rohrverstopfung auch das Wasser abgedreht werden, was mit erheblichen Einschränkungen für alle Mietparteien verbunden ist. Denken Sie deshalb auch als Mieter daran, nichts im Waschbecken oder in der Toilette zu entsorgen, die dort nicht hineingehören. Durch umsichtiges Verhalten können Sie eine Rohrverstopfung oft vermeiden.

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