Oft stellt sich die Frage, wer überhaupt eine Dichtheitsprüfung durchführen muss? Nun, grundsätzlich sind alle Betreiber einer Abwasseranlage zur Dichtheitsprüfung (auch als „Dichtigkeitsprüfungen“ bezeichnet) verpflichtet. Das heißt, sowohl öffentliche als auch private Abwasseranlagen sind betroffen. Allerdings gibt es keine bundesweit einheitliche Regelung zu den Prüffristen und Prüfintervallen. Sogar beim Umfang und Nachweis der Dichtheitsprüfungen gibt es je Bundesland, teilweise sogar je Kommune oder Stadt, unterschiedliche Regelungen. Daher sind allgemeingültige Aussagen zu den Fristen nicht möglich. Insbesondere nicht, weil die Rechtsvorschriften, aus denen die Pflicht zur Dichtheitsprüfung abgeleitet wird, äußerst vage sind und unterschiedliche Interpretationen zulassen.
Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht die Dichtheitsprüfung?
Je nach Bundesland, Kommune oder Stadt werden wahlweise die EU-Richtlinie 91/271/EWG, das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes oder die DIN-Norm 1986-30 zugrunde gelegt, wenn es um die Notwendigkeit einer Dichtheitsprüfung geht. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes in § 61 sieht lediglich vor, dass jeder einzelne Betreiber einer Abwasseranlage verpflichtet ist, den Zustand und die Funktionsfähigkeit seiner Anlage zu überprüfen. Genaue Fristen werden im Gesetz aber nicht genannt.
Dementsprechend sind rechtliche Grundlagen zu den Prüfungsintervallen lediglich in der DIN-Norm 1986-30 zu suchen. Und tatsächlich finden sich hier exakte Zeitpunkte, wann eine Erstprüfung von Abwasseranlagen durchgeführt werden sollte. Anfänglich hätten Erstprüfungen bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden müssen. Nach zahlreichen Weigerungen vieler privater Betreiber von Abwasseranlagen, sowie Sammelklagen beim Bundesverfassungsgericht u. Ä. wurde bereits 2012 die DIN-Norm aktualisiert, und die ursprüngliche starre Frist in eine Zeitspannenregelung geändert. Infolgedessen sind private Abwasseranlagen alle 20 Jahre zu prüfen, bei Neuanlagen sind sogar 30 Jahre bis zur erneuten Prüfung erlaubt. Jedoch ist die Norm für den Gesetzgeber nicht bindend, sodass andere Regelungen und Vorschriften an der Tagesordnung sind.
Keine bundesweit einheitliche Regelung zur Dichtheitsprüfung
Es bleibt dabei, jedes einzelne Bundesland, aber auch Kommunen oder einzelne Städte können nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Abwasseranlagen wie oft zu prüfen sind. Viele Bundesländer sehen besonders strenge Regelungen für Abwasseranlagen in Wasserschutzgebieten vor. Vor allem in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein wird strikt an der ursprünglichen (und mittlerweile gestrichenen) Frist aus der DIN-Norm festgehalten. So mussten in NRW alle privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten, die vor 1965 gebaut wurden, bis zum 31.12.2015 geprüft werden. Nach 1965 gebaute Abwasserleitungen im Wasserschutzgebiet haben bis Ende 2020 Zeit für die Erstprüfung. In Schleswig-Holstein mussten alle Abwasseranlagen in Wasserschutzgebieten, unabhängig vom Baujahr, bis Ende 2015 geprüft werden. Je nach Wasserschutzzone sind die Wiederholungsprüfungen alle fünf, 15 oder 30 Jahre durchzuführen. Außerhalb von Wasserschutzzonen gilt in Schleswig-Holstein eine Frist bis Ende 2025.
Bereits an diesen beiden Bundesländern wird deutlich, dass es keine bundesweit gültigen Fristen zur Durchführung einer Dichtheitsprüfung gibt. Seit Jahren werden Versuche unternommen, eine landesweite Regelung zu finden, allerdings vergeblich.
Ob auch Sie von der Pflicht zur Dichtheitsprüfung betroffen sind und welche Fristen Sie ggf. zu befolgen haben, erfahren Sie zum Beispiel bei Ihrer Kommune. In Nordrhein-Westfalen steht Ihnen auch die Hannecke GmbH als zertifizierter Fachbetrieb zum Thema Dichtheitsprüfung zur Seite und beantwortet Ihnen alle Fragen zu Fristen und Abläufen. Unsere erfahrenen Monteure führen die Kontrollen zuverlässig aus und erstellen anschließend ein Protokoll für Sie. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!